Kündigung nur mit handschriftlicher Unterschrift

Die mit einem Unterschriftenstempel signierte Kündigung ist unwirksam.

Nachdem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss, genügt es nicht, wenn die Unterschrift des Arbeitgebers lediglich aufgestempelt oder aufgedruckt ist. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen verlangt die Schriftform eine eigenhändige Unterschrift, wozu Faksimile-Stempel oder Computerunterschriften nicht zählen. Wird eine Kündigung trotzdem nur so signiert, dann ist sie unwirksam.

 
 
Schadensersatz Freiberg, Geldforderungen Coswig, Personenschaeden Glashuette, Anwalt Zivilrecht Dresden, Anwaeltin Glashuette, Kanzlei nahe Freital, Gewerblicher Mietvertrag Heidenau, Betriebskostenerhoehung Coswig, Scheidung Coswig, Ehevertrag Dohna