Kein Anspruch auf Dienstzimmer

Die Zuteilung von Dienstzimmern steht im beinahe unbeschränkten Ermessen des Dienstherrn.

Beamte haben keinen Anspruch auf ein bestimmtes Dienstzimmer und müssen daher auch Umsetzungen seitens des Dienstherrn hinnehmen. So wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage einer Professorin gegen ihren Dienstherrn ab, der diese innerhalb einer Akademie umgesetzt hatte. Die Richter sahen darin kein rein willkürliches oder gezielt benachteiligendes Vorgehen.

 
 
Kanzlei nahe Dohna, Scheidung Pirna, Schuldner Heidenau, Schadensersatzansprueche Freital, Offene Forderung Glashuette, Verwarnungsverfahren Dresden, Rechtsanwaltskanzlei Dresden, Anwaeltin Sozialrecht Dresden, Schadenersatzansprueche Dresden, Anwaeltin nahe Freiberg