Mindestbedarf für ein nichteheliches Kind

Auch für die Betreuung eines nichtehelichen Kin-des steht dem Unterhaltsberechtigten ein Mindestbedarf von derzeit 770 Euro im Monat zu.

Betreut der Unterhaltsberechtigte ein nichteheliches Kind, dann steht ihm dafür nach einer Entscheidung des Bundesge-richtshofs ein Mindestbedarf zu, der das gesetzliche Existenz-minimum nicht unterschreiten darf. Gegenwärtig liegt dieser Mindestbedarf bei 770 Euro im Monat. Das entspricht dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unter-haltsverpflichteten. Nur weil ein Unterhaltsbedarf besteht, führt das allerdings noch nicht automatisch auch zu einem Unterhaltsanspruch. Kann der Bedarf nämlich vom Unterhalts-berechtigten selbst durch eine zumutbare Teilzeitbeschäfti-gung gedeckt werden, besteht kein Bedürfnis und damit auch kein Unterhaltsanspruch mehr.

 
 
Geldforderungen Hohnstein, Unfallregulierung Glashuette, Rechtsanwaltskanzlei Dresden, Bussgeldverfahren Hohnstein, Rechtsanwaelte Glashuette, Strafrecht Kreischa, Strafanzeige Hohnstein, Rechtsanwalt Dresden, Kuendigung Wilsdruff, Strafanzeigen Dresden