Gleichbehandlung beim Betreuungsunterhalt

Die bisherige Regelung, wonach für die Betreuung nichtehelicher Kinder deutlich kürzere Unterhaltsansprüche als für die Betreuung ehelicher Kinder bestehen, ist verfassungswidrig.

Die bisherige Unterhaltsregelung für die Betreuung nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der auf dreie Jahre festgelegten Beschränkung des Betreuungsunterhalts einer nichtehelichen Mutter eine Verletzung des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, das Unterhaltsrecht bis zum 31. Dezember 2008 anzugleichen. Das Grundgesetz verbietet eine Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder. Dies muss nach Ansicht der Verfassungsrichter auch für die Unterhaltsansprüche wegen Betreuung der Kinder gelten, da andernfalls eine mittelbare Benachteiligung der nichtehelichen Kinder mit dem Ausbleiben eines Unterhaltsanspruchs der sie betreuenden Personen eintreten würde.

Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den mühsam ausgehandelten Kompromiss der Großen Koalition für ein neues Betreuungsrecht nur wenige Tage vor dessen Verabschiedung in Gesetzesform zu Fall gebracht. Wie eine neue Regelung aussehen wird - ob also beim Kindesalter beispielsweise ein Mittelwert zwischen der vorgesehenen Altersgrenze für eheliche und der für nichteheliche Kinder kommt, oder ob nichteheliche Kinder einfach den ehelichen Kindern gleichgestellt werden - ist momentan noch nicht abzusehen.

 
 
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